Traditionsgarde der Stadt Ratingen

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Unsere Satzung

§ 1
Zweck der Gesellschaft
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1.1 Die 1. Karnevalsgesellschaft Grün-Weiß "Ratinger
Spießratze" e. V. 1928 mit Sitz in Ratingen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung PG 108 Nr. 21.

Zweck der Gesellschaft ist die Pflege des heimatstäd-
tischen Karnevals und Brauchtums.
Gegenüber politischen und religiösen Instituten übt die
Gesellschaft Neutralität.

1.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.





§ 2Name der Gesellschaft
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Die Gesellschaft wurde 1928 gegründet und führt den Namen

1. KG Grün-Weiß Ratinger Spiesratze
mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.









§ 3
Sitz der Gesellschaft
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Der Sitz der Gesellschaft ist Ratingen.



§ 4
Zusammensetzung der Gesellschaft
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4.1 aktive Mitglieder
4.2 passive Mitglieder
4.3 Ehrenmitglieder
4.4 Ehrensenatoren

Mitglied und Ehrensenator kann jeder Bürger werden, der im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Zu 4.1 Aktive Mitgliedschaft
_____________________
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand
beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.

Für die Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Aktive Mitglieder verpflichten
sich, an den Veranstaltungen der Gesellschaft,
insbesondere den öffentlichen, teilzunehmen.

Zu 4.2 Passive Mitgliedschaft
______________________
Die passive Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich
beim Vorstand beantragt werden.

Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

Zu 4.3 Ehrenmitglieder
_______________

Zu Ehrenmitgliedern können Bürger ernannt werden, die
sich für die Gesellschaft besonders verdient gemacht
haben. Der Vorstand schlägt die Ernennung der Ehrenmit-
glieder der Mitgliederversammlung vor.

Für die Annahme des Vorschlages ist eine einfache Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zu 4.4 Ehrensenatoren
______________
Zu Ehrensenatoren können Bürger ernannt werden, die durch
ihre Position im Karneval oder im öffentlichen Leben der
Gesellschaft repräsentativ dienlich sein können.

Der Vorstand schlägt die Ernennung der Ehrensenatoren der
Mitgliederversammlung vor.

Für die Annahme des Vorschlages ist eine einfache Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder erforderlich.







§ 5
Die Mitgliedschaft endet
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5.1 durch Tod
5.2 durch Austritt
5.3 durch Ausschluss

Zu 5.2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige
an den Vorstand zum Ende des laufenden Vierteljahres
erfolgen.

Zu 5.3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand:

Er kann erfolgen wegen:

a) eines für die Gesellschaft schädigenden Verhaltens.
b) verschuldeten Beitragsrückstandes von mehr als l Jahr.

Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Gesellschaft sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der
Gesellschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf
Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.


§ 6
Beiträge
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive
Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung festge-
legt.

Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind von der Beitrags-
zahlung befreit.









§ 7
Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.



§ 8
Organe der Gesellschaft
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8.1 Vorstand der Gesellschaft
8.2 Jahreshauptversammlung



§ 9
Vorstand der Gesellschaft
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9.1 Geschäftsführender Vorstand
9.1.1 1. Vorsitzender
9.1.2 2. Vorsitzender
9.1.3 1. Kassierer
9.1.4 1. Schriftführer

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden
in der Jahreshauptversammlung durch geheime Wahl für die
Dauer von 2 Jahren gewählt.

9.2. Erweiterter Vorstand
9.2.1 2. Kassierer
9.2.2 2. Schriftführer
9.2.3 1. Präsident
9.2.4 2. Präsident

Die Mitglieder für den erweiterten Vorstand werden in der
Jahreshauptversammlung durch Zuruf oder auf Antrag durch
geheime Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit
aus, so ist eine Ersatzwahl in der nächsten Jahreshaupt-
versammlung vorzunehmen.

9.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach mündlicher
oder schriftlicher Einladung, die eine Woche vor der
Sitzung zugehen soll, mindestens 2 Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehr-
heit gefasst. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des
Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er hat das Recht - und auf Antrag von 5 Vorstandsmitgliedern die
Pflicht - den Vorstand einzuberufen.

9.5 Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des
BGB und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist an die Beschlüsse des gesamten
Vorstandes gebunden. Vorstand im Sinne dieser Satzung
sind der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.
Zur Vertretung der Gesellschaft ist ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes in Verbindung mit dem
1. oder dem 2. Vorsitzenden berechtigt.

Dem Vorstand obliegt:

a) die Geschäftsführung der Gesellschaft
b) die Ausführung der Beschlüsse der Jahrenhaupt-
versammlung
c) die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.



Der Vorstand ist berechtigt, die im Rahmen der normalen
Geschäftsführung anfallenden Ausgaben zu bestreiten.

Der Kassierer hat die Beschlüsse des Vorstandes zur Aus-
führung zu bringen. Ihm obliegt die Verwaltung des Ver-
mögens im Sinne des Vorstandes.

Der Schriftführer hat die erforderlichen Arbeiten zu
erledigen. Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen
des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden und Schriftführer zu unter-
zeichnen sind.

9.6 Dem Vorstand gehören als Beisitzer an:
9.6.1 Pressewart
9.6.2 Zeugwart
9.6.3 Delegierter des Karnevalsausschusses.
Die Mitglieder als Beisitzer werden in der Jahres-
hauptversammlung durch Zuruf oder auf Antrag durch
geheime Wahl gewählt.





§ 10
Jahreshauptversammlung
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Die Jahreshauptversammlung wird bis Mai eines jeden Jahres abge-
halten. Zu dieser Versammlung legt der Vorstand die Tagesordnung
fest und lädt die aktiven Mitglieder der Gesellschaft, unter Be-
Nennung der Tagesordnung, schriftlich ein.

Die Einladungen sollen den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor dem
Versammlungstermin zugehen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte
enthalten:

1. Wahl des Vorstandes gemäß PG 9
2. Rechnungslegung durch den Kassierer
3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
4. Aktivitäten zum Karneval.

Für Beschlüsse und Wahlen in der Jahreshauptversammlung ist die
Mehrheit von 50% der anwesenden Mitglieder erforderlich.



Satzungsändernde Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

In der Jahreshauptversammlung sind die Durchführung der kommenden
Session und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu besprechen.

Die zu wählenden 2 Rechungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben die Rech-
nungsprüfer in der Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres zu
berichten.



§ 11
Außerordentliche Versammlungen
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Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen

1. auf Beschluss des Vorstandes
2. wenn 1/3 der aktiven Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.



§ 12
Kassengeschäfte
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Unterschriftsberechtigt für alle Kassengeschäfte sind:

1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der 1. Kassierer

Es sind grundsätzlich 2 Unterschriften erforderlich.











§ 13
Auflösung der Gesellschaft
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Jahreshaupt-
versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller listenmäßig ge-
führten aktiven Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft:

1. Gesellschaftsstandarte, Pokale und sonstige Gesellschafts-
gegenstände an die Stadt Ratingen, die diese für einen mit
gleichem Zweck neu zu gründendem Verein zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwahren hat.



2. Das übrige Vermögen der Gesellschaft an die Arbeiterwohlfahrt
Ratingen, die es zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu
verwenden hat.

In das Vereinsregister unter VR 419 eingetragen am

Ratingen, den 23. 4. 1993